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PERGAN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines Unsere Verkaufsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Angebote, Bestellungen Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt sind. Preise Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Bei frachtfreier Lieferung gehen Erhöhungen der Frachtsätze zu Lasten des Käufers. Wird durch Abgabengesetze der Preis einer Ware beeinflußt, sind wir berechtigt, den Preis im Umfang der Beeinflussung nachträglich zu ändern. Lieferungen, Versand Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Teillieferungen sind zulässig. Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, können uns aber an eine feste Lieferfrist nicht binden. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden. Alle Waren reisen, sobald sie unser Werk oder unser Auslieferungslager verlassen haben, auf Gefahr des Käufers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Wir wählen Versandweg und Versandart. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und wird dem entsprochen, so geht bei vereinbarter frachtfreier Lieferung die Mehrfracht gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit zu seinen Lasten. Krieg, Betriebsstörungen aller Art, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und sonstige Fälle höherer Gewalt sowie Streiks und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und Arbeitskräften, die die Herstellung und den Versand verringern oder verhindern, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder berechtigen uns zum Rücktritt - auch teilweise - vom Vertrag, ohne daß dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen. Lieferungseinstellung Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche jegliche Lieferung an den Käufer einstellen. Wir sind - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, die Menge, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer im Laufe oder am Ende der Vertragsdauer im Rückstand ist, ohne Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist zu streichen. Beanstandungen Mängelrügen können wir nur dann berücksichtigen, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort erhoben werden. Mangelhafte Ware kann der Käufer lediglich zur Verfügung stellen. Das Recht des Preisabzuges steht ihm nicht zu. Die Zurücksendung von Ware kann nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Weist der Käufer einen Schaden nach, der durch Qualitätsmangel der gelieferten Ware verursacht ist, so soll als Höchstbetrag des entstandenen Schadens der auf die verbrauchte Menge entfallende Kaufpreis gelten. Weitere Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - können nicht geltend gemacht werden. |
Beratung Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich - auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung - bei Hergabe von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung - unser Eigentum. Durch Verarbeitung der gelieferten Ware zu einer neuen Sache geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter. Die durch Verarbeitung entstandene neue Sache wird für uns verwahrt und dient zur Sicherung unserer Forderung in Höhe des Wertes der verarbeiteten, dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware. Bei Vermischung oder Verbindung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware mit anderen Gegenständen steht uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Käufer ist berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. an Dritte sind unzulässig. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit jetzt schon seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Die Weiterverarbeitungs-/veräußerungsermächtigung sowie das Recht zur Einziehung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen erlischt, sobald über das Vermögen des Kunden das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Übertragung des Eigentums bzw. Freigabe der Abtretung verpflichtet. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bocholt. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferers bestimmt. |